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Zentrale
Sales

AGB

Allgemeine Bedingungen für Lieferungen an Unternehmen im Inland

1.) Geltungsbereich
(1)    Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbestimmungen (nachfolgend auch „ALB“) gelten für alle Verträge, die wir auf Verkäufer- und Lieferantenseite abschließen. Dies gilt auch für künftige Geschäfte. Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung nicht gesondert widersprechen. Abweichende oder widersprechende Bedingungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich mindestens in Textform anerkannt worden sind. Sofern die Geschäftsbedingungen des Kunden ebenfalls eine Regelung enthalten, nachwelcher die Geschäftsbedingungen des Verkäufers oder Lieferanten keine Anwendung finden sollen, so findet insoweit sich die Bestimmungen der Geschäftsbedingungen nicht decken dispositives Recht Anwendung, sofern nicht zwischen den Parteien etwas Anderes zumindest in Textform vereinbart wurde. Erbringen wir Service- oder Reparaturleistungen, so gelten ebenfalls diese ALB.
(2)    Diese ALB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs.1 S.1 BGB.
(3)    Mündliche Erklärungen unserer Mitarbeiter bedürfen einer Bestätigung mindestens in Textform. Dies gilt entsprechend für Nebenabreden zu und Änderungen von Verträgen.

2.) Vertragsabschluss und Vertragsbedingungen
(1)    Für den Umfang der von uns geschuldeten Lieferung und/oder der Leistung sind unser Angebot und unsere Auftragsbestätigung maßgeblich.
(2)    Wir behalten uns Änderungen der mit Ihnen vereinbarten Ausführung unserer Lieferungen oder sonstigen Leistungen vor, soweit dies zur Gewährleistung der Produktsicherheit oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist.
(3)    An Kostenvoranschlägen, Prozessen, Zeichnungen, Testprogrammen, Layouts, etc. und anderen Unterlagen und Daten behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung, die mindestens der Textform genügen muss, Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt oder beendet wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Dies gilt entsprechend auch für Unterlagen des Kunden mit der Ausnahme, dass die Unterlagen des Kunden solchen Dritten zugänglich gemacht werden dürfen, denen wir uns zur Erbringung von Lieferungen oder Leistungen im Rahmen des Auftrags des Kunden bedienen.

3.) Ausfuhrrechtliche Bestimmungen
(1)    Unsere Produkte können Export-Beschränkungen unterliegen.
(2)    Im Falle einer Ausfuhr in ein Land außerhalb der Europäischen Union muss der Kunde in Textform und vor Versand oder Montage versichern, dass unsere Produkte nur im zivilen Bereich und nicht im Zusammenhang mit Nukleartechnologie oder einer anderen reglementierten Technologie eingesetzt werden.
(3)    Eine zusätzliche Exportkontrolle bleibt vorbehalten. Zu diesem Zweck sind wir berechtigt, Name und Adresse von Kunden, Lieferanten und anderen an der Vertragsabwicklung beteiligten Personen an Dritte zum Zwecke der Sicherheitsüberprüfung weiterzugeben.
(4)    Sofern Kunden, Lieferanten oder andere an der Vertragsabwicklung direkt oder mittelbar beteiligte Personen auf deutschen, europäischen oder US-amerikanischen Sanktionslisten aufgeführt sind, steht uns ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht zu. Nach der Erklärung des Rücktritts oder der Kündigung sind alle Ersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen.

4.) Preis und Zahlung
(1)    Alle angebotenen und vereinbarten Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
(2)    Wir werden die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die Kosten für die Beschaffung von Energie, die Kosten für Material und Vorprodukte erhöhen oder absenken. Maßgebliche Zeitpunkte für die Ermittlung der Kostensteigerung oder Kostensenkung sind einerseits der Zeitpunkt des Vertragsschlusses und andererseits der Zeitpunkt der Herstellung der Vertragsgegenstände. Eine Anpassung findet nicht statt, wenn sich der Preis des Vertragsgegenstandes zum Zeitpunkt der Herstellung gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Beibehaltung der Kalkulation im Übrigen um nicht mehr als 3% verändert hat. Wenn bei Vertragsschluss eine Preissteigerung von konkrete Kostenelementen, wie z. B. Energie, Material, Vorprodukte, etc. sicher voraussehbar war, findet eine Preiserhöhung wegen solcher Preissteigerungen nicht statt. Erhöht sich die gesetzliche Umsatzsteuer zwischen Vertragsschluss und dem für die Bemessung der Umsatzsteuer maßgeblichen Stichtag, so trägt der Kunde die erhöhte Umsatzsteuer.
(3)    Wir können ungeachtet der uns sonst zustehenden Rechte vom Vertrag zurücktreten und unsere Leistung zur Sicherung unserer Rechte zurückfordern, wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug gerät und eine angemessene Nachfrist zur Zahlung abgelaufen ist. Im Falle vereinbarter Teilzahlungen sind wir bei Verzug mit einer fälligen Rate, bei Zahlungseinstellung des Kunden oder bei einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Kunden, die zu einer konkreten Gefährdung unserer Ansprüche führen, berechtigt, sofortige Zahlung noch ausstehender Vergütung zu verlangen. Als Nachweis einer wesentlichen Vermögensverschlechterung gilt insbesondere eine eingetretene oder drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Kunden, die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Gläubiger des Kunden, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, die Nichtzahlung einer fälligen Rate.
(4)    Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 

5.) Lieferung; Liefer- und Leistungszeit
(1)    Erfüllungsort ist unser Sitz.
(2)    Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie mindestens in Textform vereinbart wurden oder von uns mindestens in Textform bestätigt worden sind und der Kunde uns alle zur Ausführung und Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz-  oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.
(3)    Nachträgliche Wünsche des Kunden nach Änderungen oder Ergänzungen verlängern die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung oder sonstigen Betriebsstörungen, bei Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Verzögerung in der Anlieferung wichtiger Rohstoffe und Teile, Pandemien, behördlichen Anordnungen und sonstigen, von uns nicht vorhersehbaren Ereignissen, wenn diese Hindernisse die Nichteinhaltung der Frist zur Folge haben oder daran mitwirken. Die vorgenannten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Terminverzugs entstehen.
(4)    Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,5 % des Netto-Kaufpreises der zu lagernden Liefergegenstände je abgelaufene Woche. Das Lagergeld ist auf 5 % begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden. Dem Kunden ist es unbenommen, geringere Lagerkosten nachzuweisen. Wir sind zudem berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz vom Kunde zu verlangen. Der Schadensersatz beträgt pauschal 15 % des vereinbarten Netto-Kauf-preises, es sei denn der Kunde weist nach, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Wir sind ungeachtet des pauschalierten Schadensersatzes berechtigt, Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens geltend zu machen.
(5)    Wir können aus begründetem Anlass und in zumutbarem Umfang Teillieferungen vornehmen. Wir werden den Kunden über etwaige Teillieferungen rechtzeitig unterrichten.
(6)    Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

6.) Gefahrübergang
(1)    Unsere Leistungspflicht beschränkt sich im Falle eines Kaufvertrages oder Werklieferungsvertrages auf die versandfertige Bereitstellung der Ware. Die Übergabe der Ware erfolgt – soweit nicht anders vereinbart – gemäß Incoterm FCA. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder der Rechnung abzuholen.
(2)    Ein Versand der Ware erfolgt nur auf Wunsch und auf Kosten sowie Gefahr des Kunden. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen, dabei werden die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigt.
(3)    Die Gefahr geht mit Bereitstellung der Ware und der Mitteilung der Versandbereitschaft oder der Übergabe der Ware an die den Transport ausführende Person, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Liefer-werks/Lagers, bei Streckengeschäften des Lieferwerks/Lagers des Vorlieferanten auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen. Satz 1 gilt unabhängig davon, ob weitere Leistungen vereinbart sind (z. B. Werkleistungen).
(4)    Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden wir die Ware gegen vom Kunden zu spezifizierenden Risiken versichern.

7.) Eigentumsvorbehalt

(1)    Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Erfüllung sämtlicher sonstiger gegenwärtiger oder zukünftiger Forderungen gegen den Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt am Liefergegenstand entfällt also mit der Tilgung der Saldoforderung aus der Geschäftsbeziehung durch den Kunden und lebt durch das spätere Entstehen neuer Forderungen nicht wieder auf.
(2)    Jede Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstandes sowie seine Verbindung mit fremden Sachen durch den Kunden oder Dritte erfolgt für uns. An neu entstandenen Sachen steht uns das Miteigentum entsprechend dem Wert des Liefergegenstandes zu.
(3)    Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstige Gefährdungen des Eigentums durch Dritte hat der Kunde uns unter Übersendung von Abschriften der betreffenden Unterlagen (z. B. Pfändungsprotokoll) umgehend anzuzeigen. Die Kosten einer etwaigen Intervention gehen zu Lasten des Kunden.
(4)    Für den Fall, dass der Kunde die Liefergegenstände vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises veräußert, tritt er mit Auftragserteilung seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in Höhe des Auftragspreises zuzüglich 10 % Inkassozahlung zur Sicherung an uns ab. Hierfür ist es gleichgültig, ob der Kunde die Liefergegenstände an einen oder mehrere Abnehmer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, ohne oder nach Verarbeitung oder nach Einbau in eine andere Sache veräußert. Wir werden derartige Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, diesen auf eigene Kosten die Abtretung anzuzeigen und den eingezogenen Verkaufserlös für uns von seinem eigenen Vermögen getrennt zu verwahren.
(5)    Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden bereit, darüberhinausgehende Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben oder zurück zu übertragen.
(6)    Lässt das Recht, in dessen Geltungsbereich sich der Liefergegenstand befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber den Vorbehalt ähnlicher Rechte am Liefergegenstand, so gelten diese ähnlichen Rechte zwischen Kunde und uns als vereinbart. Der Kunde ist verpflichtet, an Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutze unseres Eigentums oder ähnlicher Sicherheitsrechte am Liefergegenstand treffen wollen. Der Kunde kann hierzu, sowie zur Einhaltung der in dieser Ziff. 7 genannten Pflichten, ohne weitere Mahnung durch einstweilige Verfügung oder entsprechende gerichtliche Maßnahmen angehalten werden.

8.) Mitwirkung des Kunden

Der Kunde übernimmt folgende Mitwirkungspflichten auf seine Kosten:

  • Bestätigung zu Richtigkeit und Vollständigkeit des Pflichtenheftes in Textform, sofern nicht eine Bestellung aus dem Produktkatalog vorliegt;
  • im Falle von Produktentwicklungsaufträgen, die Prüfung und Bestätigung, dass das zu entwickelnde Produkt keine Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte, wie z. B. Patentrechte, verletzt.

9.) Gewährleistung
(1)    Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang (Ziff. 6) der Sache. 
(2)    Wir haben mangelhaft gelieferte Sachen nach unserer Wahl nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen.
(3)    Bei Sachen, die ohne unverhältnismäßigen Aufwand an uns zu senden sind, findet die Mängelbeseitigung an unserem Sitz statt. Der Kunde wird die Sache ordnungsgemäß verpacken und einschließlich notwendigem Zubehör anliefern.
(4)    Befindet sich die Sache nicht am Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, so trägt der Kunde den Mehraufwand für die Nachbesserung. Dies sind insbesondere höhere Transport- oder Reisekosten.
(5)    Zur Mängelbeseitigung hat uns der Kunde die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
(6)    Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, worüber wir sofort zu verständigen sind, oder nach unserer vorherigen Zustimmung in mindestens Textform, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
(7)    Von den unmittelbaren Kosten, die aus der Nachbesserung oder Neuerbringung der mangelhaften Lieferungs- und Leistungsteile entstehen, tragen wir die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, angemessene Kosten des Aus- und Einbaus sowie die ihm erwachsenden Aufwendungen für etwa erforderliche Personalentsendungen. In diesen Fällen ersetzte Teile werden unser Eigentum.
(8)    Weitere Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht für die Haftung aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt ebenfalls nicht für den Fall, dass wir eine vertragswesentliche Pflicht verletzt haben sollten. 

10.) Ausschluss der Gewährleistung
(1)    Wir schließen die Gewährleistung für Schäden aus, die infolge unsachgemäßer Verwendung, Änderungen oder Eingriffen an der Sache, fehlerhafter Montage, Reparatur oder Wartung durch den Kunden oder Dritter entstanden sind. Dies gilt auch, wenn der Kunde oder ein Dritter Zubehör verwendet, das nicht unseren Vorgaben oder solcher Vorgaben von Dritten entspricht. Das oben Gesagte gilt nicht, wenn der Kunde im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nachweisen kann, dass die o.g. Einwirkungen nicht ursächlich für den Fehler waren.
(2)    Eine Gewährleistung für gebrauchte Sachen besteht nicht.
(3)    Unsere gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von Schadens- oder Aufwendungsersatz für Schäden von Leben, Körper und Gesundheit und für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen nach Maßgabe dieser ALB bleibt unberührt.

11.) Haftung
(1)    Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung sowie auch Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder Dritten oder des Eigentums des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen vorsätzlichen Verhaltens bleibt hiervon unberührt.
(2)    Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus übernommenen Garantien gehaftet wird. Dieser ist in jedem Fall auf einen Höchstbetrag von 5.000.000,00 EUR begrenzt. Insoweit verjähren diese Schadensersatzansprüche in 24 Monaten. 
(3)    Soweit wir dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bekannt waren oder die wir hätten kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4)    Schadensersatzansprüche für den Verlust gespeicherter Daten sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre; es sei denn, wir haben den Kunde nicht ordnungsgemäß in die Datensicherung eingewiesen.
(5)    Für Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gelten die oben in Ziff. 10 genannten Beschränkungen entsprechend.

12.) Ausschuss
(1)    Für den Fall, dass wir für den Kunden reine Montageleistungen für von ihm beigestelltes Material erbringen, wird im Lasten- und Pflichtenheft eine individuelle Ausschussquote als vertragsgerecht vereinbart.
(2)    Unsere Rechte wegen fehlerhaft oder in zu geringer Anzahl gelieferter Beistellprodukte bleiben von der Regelung des Absatzes (1) unberührt.

13.) Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
(1)    Wird uns oder dem Kunden die ihm obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit auf unser Verschulden zurückzuführen, so ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich sein Schadensersatz auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Auftrag bleibt unberührt.
(2)    Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Auftrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Auftrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so werden wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

14.) Höhere Gewalt (force majeure)
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, Pandemien, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.

15.) Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1)    Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2)    Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist für beide Vertragsparteien unser Sitz. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

Treuen, September 2022